Wenn eine Kfz-Werkstatt unwirtschaftlich arbeitet oder falsche Abrechnungen vorlegt, muss prinzipiell der Unfallverursacher bzw. seine Haftpflichtversicherung die Zusatzkosten übernehmen.
Im Rechtsdeutschen heißt das Werkstattrisiko. Dass die Werkstätten damit keinen Haftungsfreibrief erhalten, hat indes das Landgericht Saarbrücken kürzlich in zweiter Instanz bestätigt:
Zu den Aufgaben eines Fachbetriebs gehöre es, die in einem Schadengutachten vorgesehenen Reparaturarbeiten auf ihre Plausibilität und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.
Geschehe das nicht und werde die Reparatur dadurch teurer als nötig, sei die Werkstatt schadensersatzpflichtig.
Im Saarbrücker Fall hatte eine Werkstatt für die Lackierung eines Unfallfahrzeugs – wie im privaten Gutachten angesetzt – 80 Arbeitswerte abgerechnet.
Die Herstellervorgaben sahen dafür allerdings nur 56 Arbeitswerte vor, weshalb der Versicherer lediglich fünf Sechstel des Rechnungsbetrags erstatten wollte.
Den Rest, rund 1.000 Euro, muss die Werkstatt nach dem Urteil nun abschreiben.


