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Neue Regeln für Darlehensvermittler

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Ab dem 20. November gilt der neue Paragraf 34k der Gewerbeordnung (GewO), der die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen regelt für Darlehensvermittler.

Bisher reichte eine Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO, die im Wesentlichen lediglich Zuverlässigkeit (Führungszeugnis, Gewerbezentralregister) und geordnete Vermögensverhältnisse voraussetzt.

Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie, die mit der Novelle in deutsches Recht übertragen wird, setzt jedoch höhere Standards.

Künftig müssen Kreditvermittler ihre fachliche Qualifikation nachweisen, wofür eine Sachkundeprüfung bei der IHK abzulegen ist.

Außerdem müssen sie sich ins IHK-Vermittlerregister eintragen lassen und regelmäßig weiterbilden.

Zum Schutz der Verbraucher gelten umfangreichere vorvertragliche Informationspflichten und eine strengere Kreditwürdigkeitsprüfung:

Während bisher „erhebliche Zweifel“ für eine Ablehnung vorliegen müssen, soll diese bald grundsätzlich immer dann erfolgen, wenn sich keine positive Prognose der Rückzahlungsfähigkeit abzeichnet.

Schließlich darf in der Werbung ab dem 20. November nicht mehr der Eindruck erweckt werden, ein Kredit verbessere den Lebensstandard oder die finanzielle Gesamtsituation.

Darlehensvermittler

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